VEREINBARTE UNTERSUCHUNGSHANDLUNGEN (ASSURANCE)

WAS SIND VEREINBARTE UNTERSUCHUNGSHANDLUNGEN?

In einem Auftrag zur Durchführung vereinbarter Untersuchungshandlungen nimmt der Wirtschaftsprüfer zuvor mit dem Auftraggeber vereinbarte und von diesem als für seine Zwecke angemessen erachtete Untersuchungshandlungen vor. Gegenstand vereinbarter Untersuchungshandlungen können sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Informationen sein.

Mit Assurance verwandte Leistung

Aufträge zu vereinbarten Untersuchungshandlungen münden nicht in einem Prüfungsurteil des Wirtschaftsprüfers. Art und Umfang der Tätigkeit legt nicht der Wirtschaftsprüfer eigenverantwortlich fest, sondern der Auftraggeber gibt sie vor, daher kann der Wirtschaftsprüfer keine Beurteilung abgeben. Weil keine Beurteilung erfolgt, handelt es sich bei vereinbarten Untersuchungshandlungen nicht um eine Assurance-Dienstleistung, sondern um eine hiermit verwandte Leistung.

WIE ERFOLGEN VEREINBARTE UNTERSUCHUNGSHANDLUNGEN?

Beispiele für typische Untersuchungshandlungen sind:

Bei allen infrage kommenden Untersuchungshandlungen ist sicherzustellen, dass sie hinreichend präzisiert sind, um für eine Berichterstattung in Form von Feststellungen geeignet zu sein. Dies setzt voraus, dass die Beschreibung klar und nicht irreführend ist und nicht Gegenstand unterschiedlicher Interpretation sein könnte.

Dem Charakter von vereinbarten Untersuchungshandlungen entsprechend können diese nicht darauf ausgerichtet sein, etwa die Ordnungsmäßigkeit, eine nicht näher bezeichnete „Richtigkeit“ oder die Übereinstimmung mit Rechnungslegungsvorschriften, Rechtsvorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen zu bestätigen. Dies würde eine eigenständige Urteilsbildung des Wirtschaftsprüfers erfordern.

WIE WIRD ÜBER VEREINBARTE UNTERSUCHUNGSHANDLUNGEN BERICHTET?

Der Wirtschaftsprüfer berichtet in seinem Bericht über vereinbarte Untersuchungshandlungen über Feststellungen (Findings) zu jeder vereinbarten und durchgeführten Untersuchungshandlung. Die Beurteilung der durchgeführten Tätigkeiten und der getroffenen Feststellungen des Wirtschaftsprüfers obliegt dem Auftraggeber bzw. den Nutzern der Berichterstattung.

WANN SIND VEREINBARTE UNTERSUCHUNGSHANDLUNGEN SINNVOLL?

Die Durchführung von vereinbarten Untersuchungshandlungen ist insbesondere dann von Interesse, wenn für eine dritte Partei als Empfänger der Berichterstattung die Übereinstimmung von durch den Auftraggeber ermittelten finanziellen oder nicht-finanziellen Informationen bestätigt werden soll, ohne dass die Notwendigkeit eines Prüfungsurteils besteht.

In der Praxis kommen vereinbarte Untersuchungshandlungen für eine Vielzahl von Anwendungsbereichen in Frage. Häufige Beispiele sind:

  • Einhaltung von Kreditbedingungen/Covenants (z.B. durch Abstimmen der Ausgangszahlen mit dem Abschluss und Nachrechnen von Kennzahlen)
  • Bestätigung einzelner Zahlenangaben aus dem Abschluss (z.B. als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen oder die Gewährung von Fördermitteln)

Untersuchungshandlungen im Rahmen eines Unternehmensverkaufs, sog. Due Diligence (z.B. Abstimmen von Haupt- und Nebenbüchern, oder Abstimmung der Anzahl von Aufträgen über einem vorgegebenen Schwellenwert durch Einsichtnahme und Vergleichen mit dem Auftragseingangsbuch)

BEISPIEL (vereinfacht)

Die Kreditbedingungen sehen u.a. vor, dass die Eigenkapital-Quote (EK-Quote) des kreditnehmenden Unternehmens zum jeweiligen Abschlussstichtag mindestens 25% beträgt. Laut Kreditvertrag wird die EK-Quote aus dem Quotienten des Eigenkapitals (EK) und des Gesamtkapitals (GK) berechnet. EK und GK sind dem geprüften Jahresabschluss zu entnehmen.

Vereinbarte Untersuchungshandlungen: 

  • Stimme den Betrag des EK, welcher in die Berechnung der EK-Quote zum 31.12.X1 eingeflossen ist, mit dem Betrag des EK laut geprüftem Jahresabschluss zum 31.12.X1 ab.
  • Stimme den Betrag des GK, welcher in die Berechnung der EK-Quote zum 31.12.X1 eingeflossen ist, mit dem der Bilanzsumme laut geprüftem Jahresabschluss zum 31.12.X1 ab.
  • Rechne die EK-Quote nach.

Feststellungen des Wirtschaftsprüfers:

  1. Ich habe den Betrag des EK laut Berechnung der EK-Quote zum 31.12.X1 mit dem im geprüften Jahresabschluss zum 31.12.X1 ausgewiesenen Betrag abgestimmt. Dabei habe ich keine Abweichung festgestellt.
  2. Ich habe den Betrag des GK laut Berechnung der EK-Quote zum 31.12.X1 mit dem im geprüften Jahresabschluss zum 31.12.X1 ausgewiesenen Betrag abgestimmt. Dabei habe ich keine Abweichung festgestellt.
  3. Die Nachberechnung der EK-Quote nach der im Kreditvertrag vorgegebenen Formel hat zu keinen Abweichungen geführt.

Aussagen, die der Wirtschaftsprüfer nicht trifft:

Die Eigenkapitalquote wurde zutreffend/richtig/ordnungsgemäß ermittelt.

WELCHE VORTEILE BIETEN VEREINBARTE UNTERSUCHUNGSHANDLUNGEN?

Aufträge zur Durchführung vereinbarter Untersuchungshandlungen sind in Art, Umfang und Gegenstand flexibel und können individuell auf die Umstände des Einzelfalls angepasst werden. Auftraggeber können so die spezifischen erwarteten Informationsbedürfnisse der Nutzer abdecken.