Prüfung von Lageberichten (AUDIT)

Das Kerngeschäft von Wirtschaftsprüfer*innen ist es, die gesetzlichen Abschlussprüfungen durchzuführen. Diese Aufgabe ist dem Berufsstand vorbehalten und im Berufsbild verankert. Diese zentrale Aufgabe prägt auch maßgeblich die öffentliche Wahrnehmung von Wirtschaftsprüfern. Gegenstand von gesetzlichen Abschlussprüfungen sind der Abschluss sowie in der Regel der Lagebericht.

WAS IST EIN LAGEBERICHT?

Der Lagebericht ist ein eigenständiges Instrument der handelsrechtlichen Rechnungslegung, der neben dem Abschluss steht und diesen um zusätzliche, vor allem qualitative und zukunftsorientierte Angaben ergänzt. Er dient der vergangenheits- und stichtagsorientierten sowie der zukunftsgerichteten Informationsvermittlung über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Durch Reformen der letzten Jahre finden vermehrt auch nicht-finanzielle Informationen Eingang in den Lagebericht.

Wie ist ein lagebericht aufgebaut?

Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage vermittelt wird. Der Lagebericht umfasst folgende Bestandteile:

  • Wirtschaftsbericht:
    • Rahmenbedingungen
    • Darstellung des Geschäftsverlaufs
    • Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage)
  • Chancen- und Risikobericht (Darstellung der wesentlichen Chancen und Risiken),
  • Prognosebericht (Darstellung der zukünftigen Entwicklung).

Darüber hinaus können weitere Angaben gefordert sein, sofern diese einschlägig sind (z.B. Bericht über die Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten oder Forschungs- und Entwicklungsbericht), bestimmte Größenkriterien überschritten werden (z.B. haben große Kapitalgesellschaften bedeutsame nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in ihre Analysen einzubeziehen) oder die Gesellschaft kapitalmarktorientiert ist (hier ist z.B. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess gefordert).

Neben den gesetzlich oder anderweitig geforderten, lageberichtstypischen Angaben enthalten Lageberichte häufig weitere, lageberichtsfremde Angaben, bspw. Aussagen zur Angemessenheit bzw. Wirksamkeit des Risikomanagementsystems.

WANN WIRD DER LAGEBERICHT GEPRÜFT?

Die Aufstellung und Prüfung des (Konzern-)Lageberichts sind gesetzlich vorgeschrieben u.a. für

  • alle Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften, die bestimmte Größenkriterien überschreiten,
  • besonders große Unternehmen in anderen Rechtsformen (gemäß dem Publizitätsgesetz – PublG),
  • Unternehmen von öffentlichem Interesse, d.h. kapitelmarktorientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen ( Public Interest Entities – PIEs).
  • Mutterunternehmen, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts verpflichtet sind.

Darüber hinaus können Lageberichte bspw. auch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorgaben oder freiwillig aufgestellt und geprüft werden.

ZIEL UND UMFANG DER PRÜFUNG EINES LAGEBERICHTS

Ziel der Lageberichtsprüfung ist es, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Lagebericht in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und ggf. sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung aufgestellt worden ist (Gesetzesmäßigkeitsprüfung); das heißt, ob

a. der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt sowie

b. der Lagebericht in allen wesentlichen Belangen

    • mit dem Abschluss in Einklang steht,
    • den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und
    • die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt.

Der Abschlussprüfer richtet die Lageberichtsprüfung – wie die Prüfung des Abschlusses – darauf aus, nicht alle Fehler, sondern nur solche, die wesentlich sind, mit hinreichender Sicherheit aufzudecken (vgl. Fact Sheet Audit).

WIE ERFOLGT DIE PRÜFUNG EINES LAGEBERICHTS?

Die Prüfung des Lageberichts erfolgt wie die Prüfung des Abschlusses nach dem Konzept des risikoorientierten Prüfungsansatzes, d.h. der Abschlussprüfer plant auf der Basis der identifizierten und beurteilen Risiken wesentlicher Darstellungen Prüfungshandlungen zur Begegnung dieser Risiken, setzt diese um und bildet sich auf der Grundlage von Schlussfolgerungen aus den erlangten Prüfungsnachweisen ein Prüfungsurteil. Da die Prüfung des Lageberichts ein Bestandteil der Abschlussprüfung ist, werden die Erkenntnisse aus der Prüfung des Abschlusses bei der Prüfung des Lageberichts berücksichtigt.

Teil der Prüfung ist die Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Lageberichtsinhalte (oftmals mit Hilfe von Checklisten) und die Prüfung, ob die Angaben in Einklang mit denen im Abschluss stehen. Daneben sind weitere Prüfungshandlungen erforderlich, die sich insb. auch nach der Informationskategorie richten. So sind vergangenheitsbezogene Informationen in der Darstellung des Geschäftsverlaufs bzw. der VFE-Lage in der Regel abstimmbar zum geprüften Abschluss bzw. weiteren Unterlagen. Zukunftsbezogene Angaben unterliegen dagegen unvermeidbar Planungsunsicherheiten. Hier wird der Abschlussprüfer insb. die Vertretbarkeit der ihnen zugrunde gelegten Annahmen beurteilen.

WAS UMFASST DIE PRÜFUNG DES LAGEBERICHTS NICHT?

Bestimmte Angaben im Lagebericht sind von einer inhaltlichen Prüfung durch den Abschlussprüfer ausgenommen. Das betrifft z.B. – derzeit noch – die nichtfinanzielle Berichterstattung oder die Erklärung zur Unternehmensführung. Der Abschlussprüfer ist allerdings dazu verpflichtet, festzustellen, ob diese Angaben gemacht wurden.

Nicht Pflichtbestandteil der Lageberichtsprüfung sind grundsätzlich auch im Lagebericht enthaltene lageberichtsfremde Angaben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen diese Angaben eindeutig von den inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben abgrenzt. Andernfalls kann sich der Abschlussprüfer entscheiden, die lageberichtsfremden Angaben nicht in die Prüfung einzubeziehen, Dies setzt voraus, dass der Abschlussprüfer die nicht inhaltlich geprüften Angaben im Bestätigungsvermerk aufführt. Der Abschlussprüfer hat diese Angaben allerdings zu lesen und zu würdigen, ob diese wesentlichen Unstimmigkeiten zum geprüften Lagebericht oder Abschluss aufweisen.

WIE WIRD ÜBER DIE PRÜFUNG DES LAGEBERICHTS BERICHTET?

Die Prüfung des Lageberichts ist Teil der Abschlussprüfung und unterliegt insofern keiner eigenständigen Berichterstattung. Das Ergebnis der Abschlussprüfung wird schriftlich in einem Bestätigungsvermerk mit Prüfungsurteilen zum Abschluss und Lagebericht zusammengefasst.

Daneben umfasst die Berichterstattung des Abschlussprüfers einen an die Aufsichtsorgane des zu prüfenden Unternehmens gerichteten und somit vertraulichen Prüfungsbericht. In diesem ist vorweg zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens im Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern Stellung zu nehmen sowie im Rahmen der Redepflicht des Abschlussprüfers über eventuell festgestellte Unrichtigkeiten und Verstöße sowie entwicklungsbeeinträchtigende bzw. bestandsgefährdende Tatsachen zu berichten. Daneben umfasst der Prüfungsbericht Ausführungen zu Prüfungsart, -umfang und -ergebnis. Für weitere Details wird auf das Fact Sheet Audit verwiesen.