ASSURANCE (BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE PRÜFUNGEN)

Zum Tätigkeitsfeld von Wirtschaftsprüfer*innen gehören neben Abschlussprüfungen auch andere, sog. „betriebswirtschaftliche Prüfungen“ (häufig auch „Assurance“ genannt) und damit verwandte Leistungen. Das Angebot an Assurance- und verwandten Leistungen ist breit gefächert und entwickelt sich im Zuge des stetigen Wandels, dem Unternehmen ausgesetzt sind, dynamisch weiter. Sofern es sich nicht um gesetzliche vorgeschriebene Assurance- und verwandte Leistungen handelt, sollten bei der Fülle möglicher Auftragsgegenstände die Auftragsart und der Leistungsumfang exakt bestimmt und im Hinblick auf die jeweiligen Bedürfnisse spezifiziert werden.

Was sind Assurance- und verwandte Leistungen?

Assurance-Leistungen
Unter Assurance-Leistungen werden Leistungen außerhalb der Abschlussprüfung zusammengefasst, bei denen Wirtschaftsprüfer*innen auf der Grundlage eines Soll-Ist-Vergleichs ein Prüfungsurteil (bspw. in Form eines Prüfungsvermerks) abgeben. Durch das Urteil einer sachverständigen und unabhängigen Partei soll die Verlässlichkeit und damit das Vertrauen Dritter in Sachverhaltsinformationen erhöht werden.

Verwandte Leistungen
Verwandte Leistungen stehen in einem engen Zusammenhang zu Assurance-Leistungen, bei ihnen gibt der Wirtschaftsprüfer jedoch kein prüferisches Urteil ab. Sie dienen der Unterstützung von Unternehmen bei der Erledigung gesetzlich geforderter Tätigkeiten (z.B. bei der Erstellung von Abschlüssen) oder zur Entscheidungsvorbereitung (bspw. Aufträge zur Durchführung vereinbarter bzw. vorgegebener Untersuchungshandlungen, Erstellung von Gutachten bzw. sachverständige Stellungnahmen).

Was fällt nicht unter Assurance- und verwandte Leistungen?

Assurance- und verwandte Leistungen oder Advisory-Leistungen werden nicht immer gesondert durchgeführt. Zum Beispiel wird eine Transaktionsberatung oft auch mit der prüferischen Durchsicht von Abschlüssen (verwandte Leistung) kombiniert.

Abgrenzung zu Abschlussprüfung
Assurance-Leistungen können wie Abschlussprüfungen die externe Rechnungslegung zum Gegenstand haben. Unter Umständen münden diese Tätigkeiten (z.B. prüferische Durchsicht) jedoch in einem geringerem Sicherheitsgrad des getroffenen Prüfungsurteils. Oftmals sind auch Abschlüsse anderer Art Gegenstand von Assurance-Aufträgen (Abschlüsse für spezielle Zwecke) oder nur einzelne Bestandteile von Abschlüssen (z.B. nur eine Bilanz). Art und Umfang des Beurteilungsgegenstands können also ebenfalls von der Abschlussprüfung abweichen.

Abgrenzung zu Advisory-Leistungen
Verwandte sowie Advisory-Leistungen haben gemein, dass sie in keinem Prüfungsurteil münden. Das Ergebnis verwandter Leistungen wird allerdings in einer formellen Berichterstattung festgehalten, bspw. in Form in einer Bescheinigung (z.B. bei Erstellungsaufträgen), einem Bericht über festgestellte Tatsachen (bei vereinbarten Untersuchungshandlungen), einem Gutachten oder einer Stellungnahme. Über Advisory-Leistungen wird dagegen in einer nicht standardisierten Form, z.B. anhand von Analysen und Empfehlungen berichtet.

Beurteilungsgegenstand von Assurance- und verwandten Leistungen

Die möglichen Themen und Gegenstände von Assurance- und verwandten Leistungen sind breit gefächert und entwickeln sich stetig weiter. Der Beurteilungsgegenstand beschränkt sich nicht nur auf historische Finanzinformationen, sondern kann auch andere Finanzinformationen, nicht-finanzielle historische Informationen (z.B. Umweltdaten, Leistungsindikatoren), Systeme und Prozesse oder Verhaltensweisen (z.B. Einhaltung von Compliance-Regeln) umfassen. Unterschieden nach finanziellen und nicht-finanziellen Informationen als Beurteilungsgegenstand lassen sich z.B. folgende typische Assurance-Aufträge exemplarisch nennen:

Finanzinformationen Andere Beurteilungsgegenstände
Prüferische Durchsicht/ Review (bspw. von Jahres-/Konzern- oder Zwischenabschlüssen)

Gesellschaftsrechtliche Sonderprüfungen (z.B. Gründungsprüfung bei Sachgründungen)

Prüfung von Abschlüssen für spezielle Zwecke (z.B. einen nach steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften aufgestellten Abschluss)

Prüfung von Systemen und Funktionen im Bereich der Unternehmenssteuerung und -überwachung (z.B. Prüfung von Risiko- oder Compliance Management Systemen)

Prüfung von Finanzaufstellungen oder deren Bestandteilen (z.B. Prüfung eines einzelnen Bilanzpostens oder eines einzelnen Kontos)

Prüfung im Zusammenhang mit dem IT-Einsatz im Unternehmen (z.B. Prüfung von KI-Systemen oder Softwareprodukten)

 

Wie werden Assurance-Aufträge durchgeführt?

Um ein Prüfungsurteil zu einer Sachverhaltsinformation abgegeben zu können, sind Prüfungshandlungen durchzuführen, um Prüfungsnachweise zu erlangen, auf deren Basis der Prüfer Schlussfolgerungen zieht. Das Ausmaß und der Umfang der Prüfungshandlungen sind u.a. davon abhängig, mit welchem Grad an Sicherheit das Prüfungsurteil abgegeben werden soll.

Sicherheitsgrad
Der mit einer Prüfung erzielte Sicherheitsgrad ist i.d.R. nicht quantifizierbar, sondern ergibt sich aus den konkreten Umständen des Auftrags sowie dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Es wird zwischen Assurance-Aufträgen mit hinreichender und solchen mit begrenzter Sicherheit unterschieden.

Hinreichende Sicherheit
Bei einem Auftrag mit hinreichender Sicherheit hat der Prüfer das Risiko, dass er ein nicht zutreffendes Prüfungsurteil abgibt (Prüfungsrisiko), auf ein vertretbar niedriges Maß zu reduzieren. Ein absoluter Grad an Sicherheit ist auf Grund inhärenter Grenzen einer Prüfung nicht erzielbar. Ein Grund hierfür ist z.B., dass Prüfungsnachweise oft eher überzeugender als zwingender Natur sind.

Begrenzte Sicherheit
Bei einem Auftrag mit begrenzter Sicherheit hat der Prüfer Prüfungshandlungen durchzuführen, bis das Prüfungsrisiko auf ein im Einzelfall akzeptables Maß reduziert ist. Dieses Risiko ist bei Aufträgen zur Erlangung begrenzter Sicherheit allerdings höher als bei Aufträgen zur Erlangung einer hinreichenden Sicherheit. Um das Vertrauen der Adressaten in die geprüfte Sachverhaltsinformation erhöhen zu können, muss der erlangte Grad an Sicherheit aussagekräftig sein. Was im konkreten Einzelfall als aussagekräftig anzusehen ist, hängt von den Informationsbedürfnissen der Adressaten, den anzuwendenden Kriterien sowie von dem zugrunde liegenden Sachverhalt ab.

Prüfungshandlungen
Der Prüfer hat Prüfungshandlungen durchzuführen, bis der erforderliche Grad an Sicherheit für sein Prüfungsurteil erreicht ist. Je höher das verlangte Sicherheitsniveau ist, umso umfangreicher werden i.d.R auch die durchzuführenden Prüfungshandlungen ausfallen. Im Vergleich zu Aufträgen mit hinreichender Sicherheit kann der Prüfer bei Aufträgen zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit bspw. ein stärkeres Gewicht auf Befragungen und analytische Prüfungshandlungen und weniger Gewicht auf Kontrolltests oder Bestätigungen Dritter legen. Zudem können Stichprobenumfänge geringer ausfallen.

Prüfungsurteil
Prüfungsurteile zu Aufträgen mit hinreichender Sicherheit sind positiv formuliert. Es wird positiv zum Ausdruck gebracht, dass die Sachverhaltsinformation nach Beurteilung des Prüfers in allen wesentlichen Belangen zutreffend ist. Zur Verdeutlichung des (niedrigeren) Sicherheitsgrades ist das Prüfungsurteil im Fall von Aufträgen zur Erlangung begrenzter Sicherheit negativ formuliert. Es wird festgehalten, dass aufgrund der durchgeführten Prüfungshandlungen und erlangten Prüfungsnachweise keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die den Prüfer zu der Auffassung führen, dass die Sachverhaltsinformation in wesentlichen Belangen nicht zutreffend ist.

Wie werden Aufträge zu verwandten Leistungen durchgeführt?

Anders als bei Assurance-Aufträgen sind die Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers bei verwandten Leistungen sehr unterschiedlich und abhängig von der Art der verwandten Leistung. Sie werden daher in gesonderten Fact Sheets beschrieben.